ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR DIENSTLEISTUNGEN DER GOODTIMERAUKTION.CH

Ein Unternehmen der Autofocus AG, CH-9420 St. Margrethen




FÜR BIETER

Für die Auktion zugelassen sind ausschliesslich angemeldete und registrierte Teilnehmer. Das Mindestalter der Teilnehmer beträgt 18 Jahre.

Der Zuschlag erfolgt über die Bieterkelle und gilt als verbindlich, sobald der Auktionator den Kauf mit seinem Hammer bestätigt.

Unmittelbar nach dem Zuschlag holt die Auktionsassistenz die Unterschrift des Ersteigerers ein. Nach Beendigung der Versteigerung ist der Käufer gebeten sich beim Auktionator zu melden um die Zahlung sowie Abholung/Lieferung des ersteigerten Loses zu besprechen.

Der zugeschlagene Preis gilt als Erlös für den Einlieferer. Der Ersteigerer bezahlt auf den Zuschlagspreis eine Kommission von 6% bis 12%, je nach Preis des Artikels (zuz. MwSt.).

Die Lose sind im Online-Katalog ersichtlich und können ab 8 Tagen vor der Versteigerung am Austragungsort besichtigt werden.

Für ersteigerte Produkte werden keine Gewährleistungen oder Garantien gegeben.

Die Erläuterungen im Auktionskatalog sind verbindlich.

Die Abholung hat innert 10 Tagen nach der Ersteigerung zu erfolgen. Danach werden CHF 30.00 pro Tag an Standgebühr (nur für Automobile).



FÜR EINLIEFERER

Zugelassen sind ausschliesslich Fahrzeuge mit einem geschichtlichen, sowie Pflegenachweis und vollständigen Fahrzeugpapieren. Je nach Auktion sind drei Kategorien zugelassen und werden als solche klassiert:

- Projekt mit Reparaturbedarf

- Fahrbar und gepflegt

- Exzellent und sammlungswürdig

Das Fahrzeug kann auf Wunsch von Goodtimer abgeholt und für die Auktion aufbereitet werden.

Es wird ein realistischer Verkaufspreis, welcher als Mindestpreis gilt, festgelegt und vertraglich vereinbart. Goodtimer bestimmt ein Estimate, welches nach den aktuellen Marktgegebenheiten in Abhängigkeit des Zustandes, der Originalität und der Dokumentation festgelegt wird.

Der Einlieferer erhält den vollen Zuschlag (Hammerpreis) ausbezahlt.

Die Einlieferpauschale beträgt CHF 1’250 bis CHF 2'450 (zuz. MwSt.) und beinhaltet die Aufbereitung der Dokumentation und Präsentation am jeweiligen Austragungsort der Auktion.

Für Automobilia und Kunst wird keine Gebühr erhoben.




ALLGEMEIN

1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von uns, der Autofocus AG unter dem Namen «Goodtimerauktion.ch» (im weiteren Verlauf Versteigerer genannt), im eigenen Namen und für Rechnung der Auftraggeber durchgeführt.


2.  Bieter (auch Käufer genannt) haben keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Auftraggeber.


3.   Die Versteigerung erfolgt in CHF (Schweizer Franken). Der Aufrufpreis wird vom Auktionator festgelegt. Gesteigert wird je nach Preiskategorie in Schritten von CHF 50.00 bis CHF 5'000.00.


4.   Die zu versteigernden Fahrzeuge und Objekte können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden; sie sind ausnahmslos gebraucht und von einem gewissen Alter; manche entsprechen daher eventuell nicht mehr den heute geltenden gesetzlichen Sicherheitsstandards. Ihr dadurch bedingter tatsächlicher Erhaltungszustand, der im Katalog und im Internet durchgehend nicht ausdrücklich beschrieben wird, dessen Prüfung und Ermessen ist Sache des Ersteigerers.


5.   Das ersteigerte Objekt wird in dem Zustand wie besichtigt, geprüft und ggf. probegefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.


6.   Der Gewährleistungsausschluss ist umfassend und abschliessend und ersetzt die gesetzlichen Rechtsbehelfe des Käufers und jede Haftung des Verkäufers im gesetzlich zulässigen Rahmen, insbesondere sind die kaufrechtlichen Rechtsbehelfe/Haftungen gemäss Art. 197 ff. OR sowie des allgemeinen Teils gemäss Art. 97 ff. OR ausgeschlossen. Ausgeschlossen wird in jedem Fall auch die Irrtumsanfechtung gemäss Art. 23 ff. OR.


7.   Der Ersteigerer erklärt mit seiner Unterzeichnung ausdrücklich davon Kenntnis zu haben, dass es sich beim entsprechenden Kaufgegenstand um ein Oldtimer-Fahrzeug oder einen gebrauchten Gegenstand handelt, und der Verkäufer keinerlei Gewähr für die vollständige Originalität der technischen und beweglichen Bauteile des Fahrzeugs oder des Objektes übernimmt.


8.   Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, ausserhalb der Reihe auszubieten oder zurückzuziehen.


9.   Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf ein Übergebot nicht erfolgt und der vom Einlieferer vorgesehene Limitpreis erreicht ist. Wird dieser Limitpreis nicht erreicht, kann der Versteigerer das Gebot ablehnen oder unter Vorbehalt zuschlagen; in diesem Fall ist der Bieter zwei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er in dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag oder wird er von einem neuen Bieter überboten, dann erlischt das Gebot.


10.  Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot gültig und verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so erhält das als erstes eingegangene Gebot den Zuschlag. Bei Meinungsverschiedenheiten und sonstigen Zweifeln am Zuschlag kann der Versteigerer den zu versteigernden Gegenstand (= Fahrzeug oder Objekt) erneut ausbieten. Der Versteigerer darf für den Einlieferer bis zum vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) auf die zu versteigernden Gegenstände bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden oder nicht. Zum Schutz der zu versteigernden Gegenstände kann der Versteigerer den Zuschlag unterhalb des Limits an den Einlieferer erteilen; in diesem Falle handelt es sich um einen Rückgang.


11.  Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen etc. auf den Käufer über. Der Käufer wird verpflichtet, das ersteigerte Objekt innerhalb von zehn Werktagen in den Geschäftsräumen des Versteigerers abzuholen, ansonsten gerät der Käufer in Annahmeverzug. Der Versteigerer lagert die ersteigerten Objekte in diesem Fall auf Kosten des Käufers bei einer Spedition ein. Im Übrigen ist der Versteigerer nicht verpflichtet, den zugeschlagenen Gegenstand vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge an den Käufer bzw. den von ihm beauftragten Spediteur herauszugeben.


12.  Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagsumme, dem Aufgeld von 6% bis 12% und der auf das Aufgeld erhobenen Mehrwertsteuer. Nicht besonders gekennzeichnete Fahrzeuge und Objekte sind grundsätzlich differenzbesteuert, besonders gekennzeichnete Objekte sind regelbesteuert. Für ein Live-Online-Gebot über die Plattform der Autofocus AG (goodtimerauktion.ch) wird ebenfalls das übliche Aufgeld von 6% - 12%, je nach Veräusserungssumme, zuz. MwSt. berechnet.


13.  Der Kaufpreis, d.h. der Endpreis (Zuschlag + Aufgeld +, + anteiliges Folgerecht) ist rechtmässig fällig mit dem Zuschlag und vor Abholung des Fahrzeugs, resp. Objektes, jedoch spätestens 10 Tage nach dem Zuschlag.


14.  Dem Bieter steht kein Widerrufsrecht zu, auch wenn der Vertrag ausserhalb der Geschäftsräume des Versteigerers bzw. als Fernabsatzvertrag abgeschlossen wurde.


15.  Gerät der Käufer mit der Abnahme der Erwerbung oder Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer gerät zehn Tage nach Zuschlag in Verzug. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, den zu versteigernden Gegenstand bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte des Käufers aus dem früher ihm erteilten Zuschlag. Der Käufer haftet für jeden Ausfall, hat keinen Anspruch auf einen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen.


16.  Ersteigerte Objekte werden erst nach geleisteter Barzahlung ausgeliefert. Geht eine Zahlung nicht rechtzeitig ein, so haftet der Käufer für alle hieraus entstehenden Schäden. Eine Stundung wird nicht gewährt. Bei Zahlungsverzug werden die bei der Hausbank des Versteigerers üblichen Bankzinsen für einen Überziehungskredit berechnet. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.


17.  Der Versteigerer lagert alle Objekte während eines Zeitraumes von zehn Werktagen ab dem Tage nach der Auktion ein. Danach ist er berechtigt, verkaufte, nicht abgeholte Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Käufers und auf dessen Gefahr bei einer Spedition einlagern zu lassen. Die Einlagerungsgebühr für Fahrzeuge beträgt CHF 30.00 pro Tag. Der Käufer kann wahlweise die ersteigerten Objekte selbst abholen oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person abholen lassen, selber eine Spedition beauftragen oder den Versteigerer schriftlich bevollmächtigen, den Transport des Gegenstandes im Namen, auf Kosten und Gefahr des Käufers durch eine Spedition sachgerecht durchführen zu lassen. Bei Letzterem ermächtigt der Käufer den Versteigerer, dem Spediteur – allein zur Durchführung des Transportes und der Abwicklung des Kaufes – die hierfür erforderlichen Daten mitzuteilen.


18.  In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – für jeden von ihm verschuldeten Schaden.


19.  Für Bieter, die an einer Auktion nicht persönlich teilnehmen können, werden schriftliche Gebote entgegengenommen und interessenwahrend durch den Auktionator ausgeführt. Die Gebote müssen bei Besichtigungsschluss vorliegen. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der Bieter den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Wünscht der Bieter, telefonisch für eine Position mitzubieten, wird ein im Saal anwesender Telefonist beauftragt, nach Anweisung des Telefonbieters Gebote abzugeben. Telefonische Gebote oder Gebote über das Internet während der Auktion bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer und dessen Zustimmung. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit des Telefon- und Online-Verkehrs und keine Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen keine oder unvollständige Angebote abgegeben werden. Der Versteigerer haftet allerdings unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruht. Ferner haftet der Versteigerer für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kunden regelmässig vertrauen. In diesem Fall haftet der Versteigerer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Versteigerer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für ein Mangel nach Übernahme einer Garantie, für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.


20.  Die vom Bieter angegebenen Daten werden in der Kundendatei der Firma Autofocus AG zur Durchführung / Abwicklung der erteilten Aufträge, für etwaige Rückfragen und zur Kundenpflege gespeichert und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Datenschutzgesetz) behandelt. Der Bieter kann der Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken jederzeit sowie der Datenverarbeitung seiner Daten nach Abwicklung des Kaufes für die Zukunft durch eine formlose Mitteilung auf dem Postweg an Firma Autofocus AG, Hauptstrasse 23, CH-9430 St. Margrethen oder durch eine E-Mail an auktion@goodtimer.ch widersprechen.


21.  Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.


22.  Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit sie vereinbart werden können, St. Gallen.


23.  Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.


24.  Soweit die Versteigerungsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist stets die deutsche Fassung massgebend.

 

 

November 2023